Urteil: Preisrelevante Anordnung des Auftraggebers nach § 2 Abs. 5 VOB/B?
Nach der vorgenannten Regelung ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, WENN durch Änderung des Bauentwurfs oder eine andere Anordnung des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden.