Urteil: Sicherheiten im Bauvertrag bei gemischten Verträgen
Bei gemischten Verträgen (verschiedene Leistungspflichten aus unterschiedlichen Vertragstypen) ist nach einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts vom 29.10.2024 (KG, 21 U 52/24) für Bauhandwerkersicherheiten und deren Anwendbarkeit immer zu fragen, wo der Schwerpunkt des Vertrages liegt. Handelt es sich hierbei im Wesentlichen um einen Bauvertrag, so ist eine Sicherheit nach § 650f BGB zu stellen.