Urteil: Preisrelevante Anordnung des Auftraggebers nach § 2 Abs. 5 VOB/B?

Recht Urteil Abbruchverband

Nach der vorgenannten Regelung ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, WENN durch Änderung des Bauentwurfs oder eine andere Anordnung des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden.

Der Fall: Eine Behinderung führt faktisch zu einer Bauzeitverzögerung und damit zu einer Störung des Vertrags. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, sodass als Konsequenz die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können.

Darin liegt keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B, so der BGH mit dem Urteil vom 19.7.2024 (BGH, VII ZR 10/24). Begründung verkürzt: Eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll. Daran fehlt es hier.

Dies soll auch für die Übermittlung von Bauablaufplänen gelten, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verlängerten Ausführungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen.

Also Achtung: Nach dieser geänderten Rechtsauffassung gilt nicht (mehr) jede Äußerung des Auftraggebers bezüglich des Bauablaufs als Anordnung. Als Konsequenz hieraus kann der Auftragnehmer nicht (immer) gleich reflexartig Vergütungsansprüche wegen Eingriffen in die Bauzeit geltend machen. Der BGH stellte auch fest, dass die Bauablaufpläne des Auftraggebers die „behinderungsbedingten Störungen“ abbilden und die Fristen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 a VOB/B verlängert werden können. Anders wohl die Entscheidung des Kammergerichts vom 27.8.2024 (KG, 21 U 128/23).

Hier ist also zukünftig eine individuelle Prüfung unter Einbeziehung der Rechtsauffassung der zuständigen Gerichte geboten.

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