Das Bundesumweltministerium hat einen Entwurf zur Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgelegt. Ziel der Novelle ist die „Ressourcenschonung durch Abfallvermeidung“, was u.a. zumindest auch eine stärkere Wiederverwendung von Materialien einschließt. Erstmals sollen verbindliche Ziele zur Reduzierung des Abfallaufkommens festgeschrieben werden. Der Fokus der Novelle liegt indes eher bei den Siedlungsabfällen und öffentlichen Entsorgungsträgern.
Für die Bau- und Immobilienwirtschaft besonders relevant: Die Wiederverwendung von Baumaterialien und Bauprodukten soll künftig stärker gefördert werden. Leider steht dies so nicht ausdrücklich im dem vorliegenden Entwurf, sondern läßt sich nur aus dem Zusammenspiel einzelner Regelungen ableiten. Zudem werden Recyclingverfahren (chemische Recycling) rechtlich genauer definiert. Dies könnte den Einsatz von Sekundärbaustoffen, Urban Mining sowie zirkuläre Ansätze bei Rückbau, Sanierung und Neubau weiter voranbringen. In Ermangelung ausdrücklicher neuer Regelung zur Stärkung von Reuse und Recycling im Sektor Bau dürfte der Impuls durch diese Novelle gering sein.
Was die Praxis vermisst: die Pflicht der öffentlichen Hand zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (§ 49 KrWG) durch den vorrangigen Einsatz u.a. Recycling-Produkte hätte stärker priorisiert werden können. Denn nur eine starke Verpflichtung im KrWG in Verbindung mit einem entsprechend gelebten Vergaberecht – dort sind die notwendigen Regelungen auf Bundes- und Länderebene bereits weitgehend vorhanden – kann den notwendigen Impuls in der Praxis erzeugen.
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im weiteren Beratungsverfahren.





