Urteil: Sicherheiten im Bauvertrag bei gemischten Verträgen

Recht Urteil Abbruchverband

Bei gemischten Verträgen (verschiedene Leistungspflichten aus unterschiedlichen Vertragstypen) ist nach einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts vom 29.10.2024 (KG, 21 U 52/24) für Bauhandwerkersicherheiten und deren Anwendbarkeit immer zu fragen, wo der Schwerpunkt des Vertrages liegt. Handelt es sich hierbei im Wesentlichen um einen Bauvertrag, so ist eine Sicherheit nach § 650f BGB zu stellen.

Ähnlich des OLG München vom 9.4.2024 (OLG München, 9 U 4221/23) und OLG Oldenburg vom 5.3.2024 (OLG Olden-burg, 2 U 115/23).

Warum ist das so wichtig? Die nicht fristgerechte Lieferung einer verlangen Bauhandwerksicherheit nach § 650f BGB ist eine der wenigen klaren Tatbestände, die z. B. die Einstellung der Arbeiten oder gar eine Kündigung des Auftrages rechtfertigen können.

Ein „scharfes Schwert“, das wohlüberlegt eingesetzt werden sollte. So wird für den Hamburger Raum immer noch gern kolportiert, dass derjenige, der eine Bauhandwerkersicherheit verlangt, von dem Auftraggeber nie wieder einen Auftrag erhält.

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