Der Fall: Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Akteure: Bauträger, Bauunternehmen, Stukkateurbetrieb und selbständiger Bauleiter. Der Bauträger beauftragte die Bauunternehmerin mit der Errichtung des Rohbaus für ein Einfamilienhaus und in diesem Zuge auch die Pflicht, „das Treppenauge gegen Absturz zu sichern“.
Zwei Mitarbeiter des Bauträgers entfernten zur Vorbereitung von Stuckateurarbeiten auf Anweisung des selbstständigen Bauleiters die Treppenhausabdeckung, ohne anderweitige Sicherungen vorzusehen. Zwei Tage später stürzt ein Mitarbeiter des Stuckateurbetriebes durch das ungesicherte Treppenauge und zog sich letztendlich eine 30 prozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit zu.
Das OLG Frankfurt (Urt. v. 27.10.2021 – 12 U 293/20) hat klargestellt, dass man sich von eigenen Sicherheits- und Organisationspflichten nicht dadurch befreien kann, dass man sie vertraglich an andere weiterreicht. Die Beklagte Bauträgerin – die gesetzliche Unfallversicherung hatte den Bauträger auf Kostenerstattung aus abgetretenem Recht verklagt – argumentierte, die Sicherung sei an andere Beteiligte vertraglich übertragen worden. Doch das ließ das Gericht nicht gelten.
Nach Auffassung des OLG bleibt derjenige, der ursprünglich für die Sicherheit verantwortlich ist, auch dann in der Pflicht, wenn er Aufgaben delegiert. Er muss kontrollieren, ob die Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Unklare Zuständigkeiten oder fehlende Abstimmung wirken daher nicht entlastend, sondern erhöhen das Haftungsrisiko. Die Kernaussagen des OLG Frankfurt:
Verletzung der Verkehrssicherungspflichten: Das OLG stellte klar, dass die Beklagten die Pflicht hatten, die Baustelle so zu sichern, dass niemand zu Schaden kommt. Dazu gehört insbesondere die Sicherung von Treppenöffnungen – z. B. durch Abdeckungen oder Geländer. Diese Pflicht wurde verletzt, weil die Öffnung ungesichert war; nicht Arbeitsschutzkonform.
Kommunikationsfehler als Haftungsgrund: Besonders interessant nach Auffassung des Gerichts, dass mangelnde Kommunikation zwischen den Beteiligten ein wesentlicher Grund für die Pflichtverletzung war. Die Verantwortlichen hatten nicht klar abgesprochen, wer für die Sicherung zuständig ist. Wer nicht kommuniziert, riskiert in die Haftung genommen zu werden, so dass OLG.
Mitverschulden? – Nein: Ein Mitverschulden des verletzten Bauhelfers wurde nicht angenommen. Er durfte darauf vertrauen, dass die Baustelle ordnungsgemäß gesichert ist.
Fazit (auch) dieser Gerichtsentscheidung: Wer Pflichten überträgt, bleibt trotzdem in der Verantwortung. Zumindest dann, wenn er die Einhaltung und Umsetzung der delegierten Pflichten nicht zumindest kontrolliert. Delegation ersetzt nicht die eigene Sorgfalt – und schützt nicht vor Haftung.
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