Startprobleme – 3. Novelle der Gewerbeabfallverordnung

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Novelle Gewerbeabfallverordnung

Nach ihrem Erlass 2002 wurde die GewerbeabfallV (kurz: GewAbfV) erstmals 2017 grundlegend reformiert, insbesondere im Hinblick auf die fünfstufige Abfallhierarchie. Seit 2019 wurden deren Regelungen über drei Jahre, mithin bis 2022 evaluiert. Dabei entstand ein Bild der Abfallbewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen. Von den Anlagen, die zusätzlich gemischte Bauabfälle behandeln, erreichen 80 bis 90% die vorgegebene Sortierquote.  

Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die aktuelle Regelung der GewAbfV ihre intendierte Wirkung nicht vollends erreicht und weitere Anforderungen erforderlich sind, auch um das Recycling von Bau und Abbruchabfällen weiter zu stärken. Ein Ziel der Novelle ist daher die Klarstellung und Konkretisierung bei den Ausnahmetatbeständen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und technischen (Un-)Möglichkeit. Für den Begriff der sehr geringen Menge soll nun bei Bau und Abbruchabfällen ein Wert in Höhe von einem Kubikmeter pro Woche ein Abfallfraktionen gelten, als unwiderlegliche Vermutung. Hinsichtlich in der Beurteilung der technischen Möglichkeit soll eine Beweislast des Erzeugers und Besitzers eingeführt werden, das er zuvor alle in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten geprüft hat.

Hinsichtlich der Bau- und Abbruchabfälle erfolgt eine weitere Unterteilung der Abfallfraktionen und neu kommt die getrennte Sammlung von nicht gefährlichen, asbesthaltigen Abfällen hinzu. Die Definition der neuen Kategorie nicht gefährlicher, Asbesthaltige Abfälle werden in der Deponieverordnung verankert und über ein Spiegeleintrag in Kapitel 17 der Anlage zur AVV übernommen die Definition orientiert sich an der bereits kommunizierten aus der Lager im 23 ist aber nicht identisch, da die Definition gemäß LAGA M23 selektierbar asbesthaltige Abfälle ausschließt. Faktisch lässt diese neue Kategorie Asbesthaltiger, nicht gefährlicher Abfälle keine Verwertung zu, aber eine Beseitigung auf der Deponie nach unterschiedlichen Anforderungen.

Der Katalog der gem. § 8 GewAbfV Abs. 1 zu trennenden Bau- und Abbruchabfälle soll konkretisiert werden:

Nummer 5 werden folgende Wörter angefügt: „unterteilt nach Steinwolle, Glaswolle und sonstigen Dämmmaterialien,“.

Nummer 7 werden folgende Wörter angefügt: „unterteilt nach Gipskartonplatten und sonstigen Baustoffen auf Gipsbasis,“.

Satz 2 wird folgender Satz vorangestellt: „Unbeschadet der Nummern 1 bis 10 sind nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle getrennt von den übrigen Abfallfraktionen zu sammeln und ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.“

Die Änderung der Gewerbeabfallverordnung basieren auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und bedürfen der Beteiligung des Bundestages. Hier hängt das Verfahren aktuell. Auch gab es zahlreiche Einwände aus der Wirtschaft.

In einer Stellungnahme beanstandet der der ZDB u.a. ein stärkeres Trennen der vor allem bei (Rückbau und) Sanierungen anfallende miteinander verklebten und verbundenen Baustoffen vor Ort (=Baustelle) aufwendig sei. Die neuen Anforderungen für Gemische könnten faktisch dazu führen, dass Baumischcontainer künftig deutlich seltener einsetzbar sind.

Ein Inkrafttreten der Änderung noch Jahre 2026 (ursprünglich stand der Juli zur Diskussion) erscheint zunehmend unwahrscheinlich.

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